Das Bundesgericht hat im zitierten Urteil BGE 126 V 353 offengelassen, welche der beiden dargestellten Methoden künftig anzuwenden ist. Im vorliegenden Fall ist die Frage von entscheidwesentlicher Bedeutung. Sie muss deshalb beantwortet werden. Es erscheint als sachgerecht, der alternativen Durchschnittsmethode gegenüber der von Maurer entwickelten wochenweisen Betrachtung den Vorzug zu geben. Nur die alternative Durchschnittsmethode ermöglicht es nämlich, dem Anstellungscharakter der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung zu tragen.