BGE 114 V 318), für die Ermittlung des Deckungsumfanges von Teilzeitbeschäftigten auf den Durchschnitt von drei Monaten ab. Dementsprechend ist für Nichtberufsunfälle versichert, wer entweder über diesen Zeitraum im Durchschnitt aller Wochen, in denen er überhaupt gearbeitet hat, mindestens acht Stunden beschäftigt war, oder aber in der Mehrzahl aller Wochen, in denen gearbeitet wurde, ein Wochenpensum von mindestens acht Stunden erreicht hat. Diese Kriterien seien – so das Bundesgericht – einfach zu handhaben, klar und voraussehbar. 6.a) Das Bundesgericht hat im zitierten Urteil BGE 126 V 353 offengelassen, welche der beiden dargestellten Methoden künftig anzuwenden ist.