Zürich 1997, S. 60 ff.). c) Demgegenüber stellen die Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden der UVG-Versicherer Nr. 7/87 vom 4. September 1987 (Revision vom 17. November 2008) und Nr. 4/84 vom 18. Juli 1984, welche für das Gericht zwar unverbindlich, jedoch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit von gewisser Bedeutung sind (vgl. BGE 120 V 231; BGE 114 V 318), für die Ermittlung des Deckungsumfanges von Teilzeitbeschäftigten auf den Durchschnitt von drei Monaten ab.