Sie beinhalte indessen zwei Nachteile: Abgesehen davon, dass mit ihr bei Arbeit auf Abruf jeweils zu Beginn einer Woche noch kein Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle bestehe, da noch unsicher sei, ob sich das Arbeitspensum bis Ende Woche auf 12 (hier: 8) Stunden erhöhen werde, hätten Teilzeitbeschäftigte auch keine langfristige Klarheit über ihren Deckungsumfang, was ebenfalls eine entsprechende Vereinbarung mit der sekundär für Unfälle eintretenden Krankenversicherung (Art. 1 Abs. 2 lit. b Krankenversicherungsgesetz [KVG, SR 832.10]) verunmögliche.