Aus den Erwägungen: 4.a) Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Beschwerdeführerin zur Zeit des Unfalles unter diejenigen Teilzeiterwerbstätigen fällt, die auch obligatorisch unfallversichert sind, d.h. gemäss Art. 13 Abs. 1 Unfallversicherungsverordnung (UVV, SR 832.202) eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden absolvieren. (...) 5.a) Ebenso wie im von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsurteil BGE 126 V 353 stellt sich auch im vorliegenden Fall die Frage, nach welchen Kriterien das Arbeitspensum von unregelmässig arbeitenden Teilzeitbeschäftigten zu bemessen ist.