Dies ergebe eine wöchentliche Arbeitszeit von 4.7 Stunden. Somit habe die Beschwerdeführerin keine Deckung bei Nichtberufsunfällen (NBU). Demgegenüber beruft sich die Beschwerdegegnerin auf die entsprechende Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden der UVG-Versicherer Nr. 7/87 vom 4. September 1987, wonach die NBU-Deckung zu bejahen sei, wenn a) die durchschnittliche wöchentliche Arbeitsdauer mindestens acht Stunden erreiche oder b) die Wochen mit mindestens acht Arbeitsstunden überwögen. Zudem verweist sie auf den Entscheid des Bundesgerichts BGE 126 V 353. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 4.a)