erreicht hat. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin hat innerhalb des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubes einen Unfall erlitten. In den letzten drei Monaten vor der Geburt hat die Beschwerdeführerin effektiv während sechs Wochen insgesamt 62.5 Stunden gearbeitet. Die Beschwerdegegnerin verneint ihre Leistungspflicht mit der Begründung, es bestehe kein Berufsunfall im Sinne von Art. 7 Unfallversicherungsgesestz (UVG, SR 832.20). Dabei halte sie an der von ihr jeweils angewandten und vor Bundesrecht standhaltenden Berechnungsmethode fest, wonach die jährliche Arbeitszeit durch 52 Wochen zu teilen sei. Dies ergebe eine wöchentliche Arbeitszeit von 4.7 Stunden.