Für Teilzeitbeschäftigte, welche diese Mindestdauer nicht erreichen, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle. Das Arbeitspensum von unregelmässig arbeitenden Teilzeitbeschäftigten ist nach den Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden der UVG-Versicherer Nr. 7/87 vom 4. September 1987 (Revision vom 17. November 2008) und Nr. 4/84 vom 18. Juni 1984 zu bemessen, wonach für die Ermittlung des Deckungsumfanges von Teilzeitbeschäftigten auf den Durchschnitt von drei Monaten abzustellen ist.