SOG 2010 Nr. 25 Art. 8 Abs. 2 i.V.m Art. 7 Abs. 2 UVG und Art. 13 UVV. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert, sofern ihre wöchentliche Arbeitszeit nicht mindestens acht Stunden beträgt. Für Teilzeitbeschäftigte, welche diese Mindestdauer nicht erreichen, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.