{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2010-10_2010-04-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=107633&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6c19d8204c5d3ca6d5d7bde2bc168623"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2010.10", "Revision vom 17. November 2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 23.04.2010 VSBES.2010.10 (Revision vom 17. November 2008)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 23.04.2010 VSBES.2010.10 (Revision vom 17. November 2008)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 23.04.2010 VSBES.2010.10 (Revision vom 17. November 2008)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung UVG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:38", "Checksum": "0e06e299899293b21644fe26481a8b2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 23.04.2010 VSBES.2010.10 (Revision vom 17. November 2008)\nRegeste:\nUnfallversicherung UVG\n\n\n6.a) Das Bundesgericht hat im zitierten Urteil BGE 126 V 353 offengelassen, welche der beiden dargestellten Methoden künftig anzuwenden ist. Im vorliegenden Fall ist die Frage von entscheidwesentlicher Bedeutung. Sie muss deshalb beantwortet werden. Es erscheint als sachgerecht, der alternativen Durchschnittsmethode gegenüber der von Maurer entwickelten wochenweisen Betrachtung den Vorzug zu geben. Nur die alternative Durchschnittsmethode ermöglicht es nämlich, dem Anstellungscharakter der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung zu tragen. Bei Anwendung der wochenweisen Betrachtung wäre die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall pro Monat jeweils eine Woche obligatorisch für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert und die übrigen drei Wochen lediglich für Berufsunfälle. Diese Konsequenz lässt sich unter Berücksichtigung der heutzutage vielfältig möglichen und verschieden ausgestalteten Arbeitsverhältnisse gerade mit Blick auf Teilzeitarbeitsverhältnisse erwerbstätiger Eltern nicht rechtfertigen. Zudem ist auch den Erwägungen im zitierten Bundesgerichtsurteil eher eine Tendenz zur Befürwortung der alternativen Durchschnittsmethode zu entnehmen. So werden bei der wochenweisen Betrachtung dem genannten einzigen Vorteil gleich zwei Nachteile gegenübergestellt. Bei der alternativen Durchschnitts methode dagegen sieht das Bundesgericht lediglich einen Vorzug, nämlich den der einfachen, klaren und voraussehbaren Handhabung. Anzufügen bleibt, dass die von der Beschwerdegegnerin zur Anwendung gebrachte Methode, welche für die Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit auch die Wochen berücksichtigt, in denen nicht gearbeitet wurde, weder im zitierten Bundesgerichtsentscheid noch in den Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden eine Grundlage findet.\nb) Im vorliegenden Fall ereignete sich der Unfall innerhalb des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubes. In den letzten drei Monaten vor der Geburt hat die Beschwerdeführerin effektiv während sechs Wochen insgesamt 62.5 Stunden gearbeitet. Dies ergibt einen wöchentlichen Schnitt von 10.4 Stunden, womit die Voraussetzung einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens acht Stunden erfüllt ist (Art. 13 Abs. 1 UVV). Folglich war die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt obligatorisch nicht nur gegen Berufs-, sondern auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. (...)\nVersicherungsgericht, Urteil vom 23. April 2010 (VSBES.2010.10)"}