{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2010-10_2010-04-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=107633&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6c19d8204c5d3ca6d5d7bde2bc168623"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2010.10", "Revision vom 17. November 2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 23.04.2010 VSBES.2010.10 (Revision vom 17. November 2008)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 23.04.2010 VSBES.2010.10 (Revision vom 17. 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Für Teilzeitbeschäftigte, welche diese Mindestdauer nicht erreichen, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.\nDas Arbeitspensum von unregelmässig arbeitenden Teilzeitbeschäftigten ist nach den Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden der UVG-Versicherer Nr. 7/87 vom 4. September 1987 (Revision vom 17. November 2008) und Nr. 4/84 vom 18. Juni 1984 zu bemessen, wonach für die Ermittlung des Deckungsumfanges von Teilzeitbeschäftigten auf den Durchschnitt von drei Monaten abzustellen ist. Dementsprechend ist für Nichtberufsunfälle versichert, wer entweder über diesen Zeitraum im Durchschnitt aller Wochen, in denen er überhaupt gearbeitet hat, mindestens acht Stunden beschäftigt war, oder aber in der Mehrzahl aller Wochen, in denen gearbeitet wurde, ein Wochenpensum von mindestens acht Stunden erreicht hat.\nSachverhalt:\nDie Beschwerdeführerin hat innerhalb des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubes einen Unfall erlitten. In den letzten drei Monaten vor der Geburt hat die Beschwerdeführerin effektiv während sechs Wochen insgesamt 62.5 Stunden gearbeitet. Die Beschwerdegegnerin verneint ihre Leistungspflicht mit der Begründung, es bestehe kein Berufsunfall im Sinne von Art. 7 Unfallversicherungsgesestz (UVG, SR 832.20). Dabei halte sie an der von ihr jeweils angewandten und vor Bundesrecht standhaltenden Berechnungsmethode fest, wonach die jährliche Arbeitszeit durch 52 Wochen zu teilen sei. Dies ergebe eine wöchentliche Arbeitszeit von 4.7 Stunden. Somit habe die Beschwerdeführerin keine Deckung bei Nichtberufsunfällen (NBU). Demgegenüber beruft sich die Beschwerdegegnerin auf die entsprechende Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden der UVG-Versicherer Nr. 7/87 vom 4. September 1987, wonach die NBU-Deckung zu bejahen sei, wenn\na) die durchschnittliche wöchentliche Arbeitsdauer mindestens acht Stunden erreiche oder\nb) die Wochen mit mindestens acht Arbeitsstunden überwögen. Zudem verweist sie auf den Entscheid des Bundesgerichts BGE 126 V 353. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut.\nAus den Erwägungen:\n4.a) Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Beschwerdeführerin zur Zeit des Unfalles unter diejenigen Teilzeiterwerbstätigen fällt, die auch obligatorisch unfallversichert sind, d.h. gemäss Art. 13 Abs. 1 Unfallversicherungsverordnung (UVV, SR 832.202) eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden absolvieren. (...)\n5.a) Ebenso wie im von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsurteil BGE 126 V 353 stellt sich auch im vorliegenden Fall die Frage, nach welchen Kriterien das Arbeitspensum von unregelmässig arbeitenden Teilzeitbeschäftigten zu bemessen ist. Das Bundesgericht legt zwei unterschiedliche Bemessungsvarianten dar, lässt aber schliesslich offen, welcher der beiden der Vorrang einzuräumen ist.\nb) Maurer (Alfred Maurer: Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1989, N 196a) schlägt vor, das Pensum für jede Woche separat zu bestimmen. Daher seien Teilzeitbeschäftigte jede einzelne Woche, in der sie mindestens 12 Stunden (in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung: 8 Stunden) arbeiteten, für Nichtberufsunfälle versichert, während die übrigen Wochen keine Nichtberufsunfallversicherung begründen würden. Gemäss der Auffassung des Bundesgerichts hat diese Lösung den Vorteil, ein klares Kriterium zur Verfügung zu stellen. Sie beinhalte indessen zwei Nachteile: Abgesehen davon, dass mit ihr bei Arbeit auf Abruf jeweils zu Beginn einer Woche noch kein Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle bestehe, da noch unsicher sei, ob sich das Arbeitspensum bis Ende Woche auf 12 (hier: 8) Stunden erhöhen werde, hätten Teilzeitbeschäftigte auch keine langfristige Klarheit über ihren Deckungsumfang, was ebenfalls eine entsprechende Vereinbarung mit der sekundär für Unfälle eintretenden Krankenversicherung (Art. 1 Abs. 2 lit. b Krankenversicherungsgesetz [KVG, SR 832.10]) verunmögliche. Deshalb werde von einem Teil der Lehre eine längere Bemessungsperiode zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gefordert (Susanne Leuzinger-Naef: Sozialversicherungsrechtliche Probleme flexibilisierter Arbeitsverhältnisse, in: Erwin Murer [Hrsg.]: Neue Erwerbsformen – veraltetes Arbeits- und Sozialversicherungsrecht?, Bern 1996, S. 118; Stephan Ragg: Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im System der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Zürich 1997, S. 60 ff.).\nc) Demgegenüber stellen die Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden der UVG-Versicherer Nr. 7/87 vom 4. September 1987 (Revision vom 17. November 2008) und Nr. 4/84 vom 18. Juli 1984, welche für das Gericht zwar unverbindlich, jedoch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit von gewisser Bedeutung sind (vgl. BGE 120 V 231; BGE 114 V 318), für die Ermittlung des Deckungsumfanges von Teilzeitbeschäftigten auf den Durchschnitt von drei Monaten ab. Dementsprechend ist für Nichtberufsunfälle versichert, wer entweder über diesen Zeitraum im Durchschnitt aller Wochen, in denen er überhaupt gearbeitet hat, mindestens acht Stunden beschäftigt war, oder aber in der Mehrzahl aller Wochen, in denen gearbeitet wurde, ein Wochenpensum von mindestens acht Stunden erreicht hat. Diese Kriterien seien – so das Bundesgericht – einfach zu handhaben, klar und voraussehbar."}