namentlich fehlt in § 75 Abs. 2 Satz 3 SV ein Verweis auf die Verwirkungsfrist in § 72 SV. Von einem Fristversäumnis der Beschwerdeführerin kann daher keine Rede sein (vgl. dazu SOG 2003 Nr. 41, betr. die gleichlautende altrechtliche Regelung in § 6 Abs. 5 der regierungsrätlichen Verordnung über die Prämienverbilligung [VO PV]). Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf den Prämienverbilligungsantrag vom 28. Oktober 2009 nicht eingetreten. (...) Versicherungsgericht, Urteil vom 9. August 2010 (VSBES.2010.101)