Wer kein solches Formular erhalten hat und dennoch Anspruch auf Prämienverbilligung erheben will, muss nach § 75 Abs. 2 SV bis spätestens am 31. Juli des Anspruchsjahres ein entsprechendes Gesuch stellen, andernfalls der Anspruch verwirkt. Vorbehalten bleiben Personen, die bis zu diesem Datum noch keine rechtskräftige Staatssteuerveranlagung erhalten haben. Fehlt im Anspruchsjahr eine letzte rechtskräftige Veranlagung, so wird gemäss § 72 SV keine Prämienverbilligung ausgerichtet; sobald diese Veranlagung indes vorliegt, ist der Anspruch innert 30 Tagen rückwirkend geltend zu machen, andernfalls er verwirkt. b)