Das Versicherungsgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut. Aus den Erwägungen: 3.a) § 75 Abs. 1 Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) sieht vor, dass die Ausgleichskasse denjenigen Personen, welche aufgrund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, ohne Gesuch ein Antragsformular zustellt. Wer kein solches Formular erhalten hat und dennoch Anspruch auf Prämienverbilligung erheben will, muss nach § 75 Abs. 2 SV bis spätestens am 31. Juli des Anspruchsjahres ein entsprechendes Gesuch stellen, andernfalls der Anspruch verwirkt.