SOG 2010 Nr. 28 § 75 SV. Das Gesetz sieht für den Fall, dass die rechtskräftige Staatssteuerveranlagung erst nach dem 31. Juli, aber noch vor dem 31. Dezember des Anspruchsjahres vorliegt, keine Verwirkungsfrist vor, um den Anspruch auf Prämienverbilligung der Krankenkasse geltend zu machen. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin beantragte am 28. Oktober 2009 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Prämienverbilligung für das Jahr 2009. Darauf trat die Ausgleichskasse nicht ein, da der Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden sei. Das Versicherungsgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut.