Folglich ist die Bestimmung in Rz L33 des seco-Kreisschreibens über die arbeitsmarktlichen Massnahmen für das Gericht im vorliegenden Fall nicht verbindlich. Ein Abweichen von dieser Verwaltungsweisung rechtfertigt sich umso mehr, nachdem sie früher gegenteilig lautete und mit Wirkung ab Anfang 2009 geändert wurde, ohne dass die gesetzlichen Grundlagen eine Modifikation erfahren hätten. (...) Versicherungsgericht, Urteil vom 25. März 2010 (VSBES.2009.279)