68 – 71 AVIG). d) Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, die kumulative Ausrichtung sei nur deshalb nicht möglich, weil der Zwischenverdienst eine vorübergehende Beschäftigung der Versicherten sei, die PEWO jedoch eine Beendigung der Arbeitslosigkeit bezwecke, überzeugt nicht. Es ist nämlich nicht auszuschliessen, dass sich auch ein geeigneter Zwischenverdienst nur in einem weiter entfernten Ort findet. Der Zwischenverdienst hat für den Versicherten ohnehin bereits einen geringeren Motivationswert, weil es sich nicht selten um Tätigkeiten handelt, die er lediglich zwecks Schonung seiner Taggelder ausübt (vgl. Gerhard Gerhards, a.a.O., N 19 zu Art. 24 – 25 AVIG).