(BBl 1980 III 579). Insoweit fällt dieses Institut unter den Präventivgedanken, jedoch nicht eigentlich unter das Ziel der Verhütung, sondern unter das der Bekämpfung (Reaktivmassnahmen; Gerhard Gerhards: AVIG-Kommentar, Bd. 1, Bern/Stuttgart 1987, N 13 zu Art. 24 – 25 AVIG). Dagegen soll mit der Ausrichtung von Beiträgen nach Art. 68 ff. AVIG die geographische Mobilität der Arbeitslosen gefördert werden, um dadurch eine bessere Ausschöpfung der vorhandenen Arbeitsmöglichkeiten zu erreichen (BBl 1980 III 615). Die Beiträge stellen letztlich ein Instrument zur Verminderung der friktionellen Arbeitslosigkeit dar.