Die Beschwerdegegnerin begründet die Unvereinbarkeit der Ausrichtung von Entschädigung aus Zwischenverdienst und von PEWO mit den jeweils unterschiedlichen Funktionen der beiden Institute. Sie argumentiert, im Unterschied zu den Pendlerkostenbeiträgen bezwecke die Tätigkeit im Zwischenverdienst lediglich eine vorübergehende Beschäftigung der Arbeitslosen. Zweck der PEWO sei demgegenüber letztlich die Beendigung der Arbeitslosigkeit. Gemäss der Botschaft zum AVIG ist der primäre Zweck des Instituts des Zwischenverdienstes (und bis Ende 1991 des Ersatzverdienstes), die Annahme von Arbeit durch den Versicherten zu fördern (BBl 1980 III 579).