Diese Fassung des Kreisschreibens ist seit dem 1. Januar 2009 in Kraft. Zuvor hatte das Kreisschreiben in Rz L32 festgehalten, die Kumulation von Zwischenverdienst und Pendlerkostenbeitrag sei zulässig, aber unerwünscht, weil sie zu Kalkulationsschwierigkeiten führe. Frühere Fassungen bezeichneten die Kumulation ohne Einschränkung als möglich. c) Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen.