Aus den Erwägungen: 3.a) Streitig ist, ob der Beschwerdeführer während seines temporären Arbeitseinsatzes vom 5. bis 16. Oktober 2009 – der unbestrittenermassen als Zwischenverdient gilt – Anspruch auf einen Pendlerkostenbeitrag gemäss Art. 68 ff. Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG, SR 837.0) hat. (...) 4.b) Die Beschwerdegegnerin beruft sich im Wesentlichen auf die Rz L33 des seco-Kreisschreibens über die arbeitsmarktlichen Massnahmen, wonach Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (PEWO) mit Zwischenverdiensten in der Regel nicht kumulierbar sind. Diese Fassung des Kreisschreibens ist seit dem 1. Januar 2009 in Kraft.