Im Hinblick auf Ziel und Zweck von arbeitsmarktlichen Massnahmen und insbesondere von Pendlerkostenbeiträgen sei die Verwaltungsweisung des seco und die Beschränkung der Leistungspflicht für Pendlerkostenbeiträge gesetzeskonform. Dagegen erhob X. am 6. November 2009 Beschwerde an das Versicherungsgericht. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut, indem es die Sache zur erneuten Entscheidung an das kantonale Amt zurückweist. Aus den Erwägungen: 3.a) Streitig ist, ob der Beschwerdeführer während seines temporären Arbeitseinsatzes vom 5. bis 16. Oktober 2009 – der unbestrittenermassen als Zwischenverdient gilt – Anspruch auf einen Pendlerkostenbeitrag gemäss Art.