Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Rz L33 des seco-Kreisschreibens über die arbeitsmarktlichen Massnahmen, wonach Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge mit Zwischenverdiensten in der Regel nicht kumulierbar sind, ist für das Gericht nicht verbindlich. Es ist weder aufgrund der gesetzgeberischen Intentionen und Zielsetzungen noch der einhelligen Lehre ein Grund ersichtlich, weshalb für einen Zwischenverdienst keine Pendlerkostenbeiträge sollten gewährt werden können.