{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2009-279_2010-03-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=107565&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "09943234d615da439b1144a194362884"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2009.279"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 25.03.2010 VSBES.2009.279"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 25.03.2010 VSBES.2009.279"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 25.03.2010 VSBES.2009.279"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pendlerkostenbeiträge"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:14", "Checksum": "fd2a41165bcb607d137349c14816bfb1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 25.03.2010 VSBES.2009.279\nRegeste:\nPendlerkostenbeiträge\n\n\nGemäss der Botschaft zum AVIG ist der primäre Zweck des Instituts des Zwischenverdienstes (und bis Ende 1991 des Ersatzverdienstes), die Annahme von Arbeit durch den Versicherten zu fördern (BBl 1980 III 579). Insoweit fällt dieses Institut unter den Präventivgedanken, jedoch nicht eigentlich unter das Ziel der Verhütung, sondern unter das der Bekämpfung (Reaktivmassnahmen; Gerhard Gerhards: AVIG-Kommentar, Bd. 1, Bern/Stuttgart 1987, N 13 zu Art. 24 – 25 AVIG). Dagegen soll mit der Ausrichtung von Beiträgen nach Art. 68 ff. AVIG die geographische Mobilität der Arbeitslosen gefördert werden, um dadurch eine bessere Ausschöpfung der vorhandenen Arbeitsmöglichkeiten zu erreichen (BBl 1980 III 615). Die Beiträge stellen letztlich ein Instrument zur Verminderung der friktionellen Arbeitslosigkeit dar. Es können durch diese Förderungsbeiträge Arbeitslose wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden, die nur deshalb (noch) arbeitslos sind, weil ihre berufliche Qualifikation zwar nicht in der näheren Wohnortsregion gefragt ist, aber durchaus an einem etwas weiter entfernten Ort. Die PEWO fallen unter den Begriff der individuellen Präventivmassnahmen und sind auf die Bekämpfung von Arbeitslosigkeit des einzelnen Versicherten gerichtet (Gerhard Gerhards, a.a.O., N 1 zu Art. 68 – 71 AVIG).\nd) Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, die kumulative Ausrichtung sei nur deshalb nicht möglich, weil der Zwischenverdienst eine vorübergehende Beschäftigung der Versicherten sei, die PEWO jedoch eine Beendigung der Arbeitslosigkeit bezwecke, überzeugt nicht. Es ist nämlich nicht auszuschliessen, dass sich auch ein geeigneter Zwischenverdienst nur in einem weiter entfernten Ort findet. Der Zwischenverdienst hat für den Versicherten ohnehin bereits einen geringeren Motivationswert, weil es sich nicht selten um Tätigkeiten handelt, die er lediglich zwecks Schonung seiner Taggelder ausübt (vgl. Gerhard Gerhards, a.a.O., N 19 zu Art. 24 – 25 AVIG). Zudem ist es dem Versicherten nicht zuzumuten, bei seinem ohnehin tieferen Einkommen aus dem Zwischenverdienst zusätzlich für die Pendlerkosten aufzukommen. Eine schlechte Arbeitsmarktlage in einem seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeitsgebiet darf ihm nicht zusätzlich nachteilig angelastet werden. Aus dem Ziel und Zweck des Instituts des Zwischenverdienstes einerseits und der als arbeitsmarktliche Massnahme geltenden Pendlerkostenbeiträge andererseits kann die Nicht-Kumulierbarkeit im Sinne der Argumentation der Vorinstanz ebenfalls nicht abgeleitet werden.\ne) Schliesslich ist auch mit Blick auf die Systematik des Gesetzes nicht nachvollziehbar, weshalb der Zwischenverdienst und die Pendlerkostenbeiträge nicht kumulierbar sein sollten. Selbst wenn dem Zwischenverdienst ein Präventivgedanke zugrunde liegt, ist er der Systematik des Arbeitslosengesetzes folgend nicht unter die Massnahmen zu subsumieren. Es handelt sich stattdessen um eine Leistung im Rahmen der Arbeitslosenentschädigung. Es besteht deshalb auch aus der Systematik des Gesetzes kein Grund zur Annahme, die PEWO könnten nicht kumulativ zu den Entschädigungen, die sich aus dem Zwischenverdienst ergeben, ausgerichtet werden.\n6.a) Zusammenfassend ist weder aufgrund der gesetzgeberischen Intentionen und Zielsetzungen noch der einhelligen Lehre ein Grund ersichtlich, weshalb im Fall von Zwischenverdienst keine Pendlerkostenbeiträge sollten gewährt werden können, zumal sich bislang auch das Bundesgericht nie gegenteilig zu dieser Frage geäussert hat. Folglich ist die Bestimmung in Rz L33 des seco-Kreisschreibens über die arbeitsmarktlichen Massnahmen für das Gericht im vorliegenden Fall nicht verbindlich. Ein Abweichen von dieser Verwaltungsweisung rechtfertigt sich umso mehr, nachdem sie früher gegenteilig lautete und mit Wirkung ab Anfang 2009 geändert wurde, ohne dass die gesetzlichen Grundlagen eine Modifikation erfahren hätten. (...)\nVersicherungsgericht, Urteil vom 25. März 2010 (VSBES.2009.279)"}