{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2009-279_2010-03-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=107565&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "09943234d615da439b1144a194362884"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2009.279"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 25.03.2010 VSBES.2009.279"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 25.03.2010 VSBES.2009.279"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 25.03.2010 VSBES.2009.279"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pendlerkostenbeiträge"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:14", "Checksum": "fd2a41165bcb607d137349c14816bfb1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 25.03.2010 VSBES.2009.279\nRegeste:\nPendlerkostenbeiträge\n\nSOG 2010 Nr. 26\nArt. 68 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 AVIG. Die Versicherten haben Anspruch auf Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn ihnen in ihrer Wohnortregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann und sie die Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist erfüllt haben. Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb der Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls.\nRz L33 des seco-Kreisschreibens über die arbeitsmarktlichen Massnahmen, wonach Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge mit Zwischenverdiensten in der Regel nicht kumulierbar sind, ist für das Gericht nicht verbindlich. Es ist weder aufgrund der gesetzgeberischen Intentionen und Zielsetzungen noch der einhelligen Lehre ein Grund ersichtlich, weshalb für einen Zwischenverdienst keine Pendlerkostenbeiträge sollten gewährt werden können.\nSachverhalt:\nDas von X. gestellte Gesuch um Pendlerkostenbeiträge wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit im Einspracheentscheid vom 4. November 2009 mit der Begründung ab, gemäss dem aktuell ab 1. Januar 2009 geltenden seco-Kreisschreiben über die arbeitsmarktlichen Massnahmen sei die Kumulation der Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (PEWO) mit Zwischenverdienst in der Regel nicht möglich (Rz. L33). Im Hinblick auf Ziel und Zweck von arbeitsmarktlichen Massnahmen und insbesondere von Pendlerkostenbeiträgen sei die Verwaltungsweisung des seco und die Beschränkung der Leistungspflicht für Pendlerkostenbeiträge gesetzeskonform. Dagegen erhob X. am 6. November 2009 Beschwerde an das Versicherungsgericht. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut, indem es die Sache zur erneuten Entscheidung an das kantonale Amt zurückweist.\nAus den Erwägungen:\n3.a) Streitig ist, ob der Beschwerdeführer während seines temporären Arbeitseinsatzes vom 5. bis 16. Oktober 2009 – der unbestrittenermassen als Zwischenverdient gilt – Anspruch auf einen Pendlerkostenbeitrag gemäss Art. 68 ff. Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG, SR 837.0) hat. (...)\n4.b) Die Beschwerdegegnerin beruft sich im Wesentlichen auf die Rz L33 des seco-Kreisschreibens über die arbeitsmarktlichen Massnahmen, wonach Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (PEWO) mit Zwischenverdiensten in der Regel nicht kumulierbar sind. Diese Fassung des Kreisschreibens ist seit dem 1. Januar 2009 in Kraft. Zuvor hatte das Kreisschreiben in Rz L32 festgehalten, die Kumulation von Zwischenverdienst und Pendlerkostenbeitrag sei zulässig, aber unerwünscht, weil sie zu Kalkulationsschwierigkeiten führe. Frühere Fassungen bezeichneten die Kumulation ohne Einschränkung als möglich.\nc) Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587; BGE 132 V 125; BGE 132 V 321). Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 132 V 121; BGE 118 V 31).\nNachfolgend ist zu prüfen, ob die Bestimmung in Rz L33 des genannten seco-Kreisschreibens für das Gericht im vorliegenden Fall verbindlich ist.\n5.a) Weder das Gesetz noch die Verordnung über die Arbeitslosenversicherung äussern sich zur Frage, ob während eines Zwischenverdienstes kumulativ Pendlerkostenbeiträge ausgerichtet werden können.\nb) In der Lehre wird einhellig die Meinung vertreten, eine Kumulation der PEWO im Zusammenhang mit dem Zwischenverdienst sei möglich (Gerhard Gerhards: AVIG-Kommentar, Bd. 2, Bern/Stuttgart 1987, N 31 zu Art. 68 – 71 AVIG; Thomas Nussbaumer in: Ulrich Meyer [Hrsg.], SBVR, Bd. 14, Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 2007, S. 2417 f. Rz 806; Agnes Leu: Die arbeitsmarktlichen Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, 2005, S. 154). Aus der E. 2.3 des Urteils des EVG vom 11. Oktober 2004 (C 85/04) ist zu schliessen, dass auch die höchstrichterliche Rechtsprechung von der Möglichkeit einer Kumulation der beiden versicherungsrechtlichen Leistungen ausgeht.\nc) Die Beschwerdegegnerin begründet die Unvereinbarkeit der Ausrichtung von Entschädigung aus Zwischenverdienst und von PEWO mit den jeweils unterschiedlichen Funktionen der beiden Institute. Sie argumentiert, im Unterschied zu den Pendlerkostenbeiträgen bezwecke die Tätigkeit im Zwischenverdienst lediglich eine vorübergehende Beschäftigung der Arbeitslosen. Zweck der PEWO sei demgegenüber letztlich die Beendigung der Arbeitslosigkeit."}