Eine Lohnzahlung in bar erschiene als äusserst ungewöhnlich; im konkreten Fall kann sie, nachdem der Beschwerdeführer wiederholt erklärt hat, er habe in P. Wohnsitz verzeichnet und auch dort gearbeitet, ohne weiteres ausgeschlossen werden. Folglich müsste das Gehalt auf ein Konto geflossen sein. Die Ausgleichskasse hat den Beschwerdeführer denn auch wiederholt aufgefordert, Kontoauszüge vorzulegen, woraus die entsprechenden Zahlungen ersichtlich seien. Der Beschwerdeführer hat es bis heute unterlassen, dieser Aufforderung nachzukommen; dies lässt den Schluss zu, es seien keine Löhne ausbezahlt worden.