Im Übrigen hat der Zeuge die Höhe des Lohns des Beschwerdeführers als eigenartig bezeichnet. Da der Zeuge W. anlässlich der Befragung vom 6. Mai 2010 ein Dokument eingereicht hat, gemäss welchem er als Vertreter der Y. AG dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2005 die Vollmacht über ein Konto bei der Raiffeisenbank K. einräumte, hat das Versicherungsgericht bei dieser Bank von Amtes wegen die Auszüge der Konten der Y. AG und des Beschwerdeführers eingeholt; diesen lassen sich jedoch keine Hinweise auf entsprechende Lohnzahlungen der Arbeitgeberin entnehmen, und zwar weder dem Konto der Y. AG noch jenem des Beschwerdeführers.