Wer diese beiden Dokumente letztlich unterschrieben hat, kann indes offen bleiben. d) Vor diesem Hintergrund stellt sich nunmehr die Frage, ob andere, sich bei den Akten befindliche Dokumente hinreichend zu beweisen vermögen, ob in der Zeit von Februar 2004 bis Oktober 2005 tatsächlich Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer erfolgt sind. Dazu gilt es festzustellen, dass die durch den Beschwerdeführer eingereichten – angeblich «EDV-mässig wiederhergestellten» – und auf den in P. wohnhaften Beschwerdeführer ausgestellten «Lohnausweise» nicht geeignet sind, die Lohnbezüge von November 2004 bis September 2005 glaubwürdig zu belegen, fehlt doch darin jeglicher Bezug zur Arbeitgeberin, der Y. AG.