Dazu kommen die Aussagen des Zeugen W., dass die Unterschrift auf dem Lohnausweis nicht von ihm stamme. Es ergeben sich nach Lage der Akten keine Hinweise, an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugenaussagen zu zweifeln; der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäussert. Folglich ist davon auszugehen, dass die in Frage stehenden Unterschriften nicht von W. stammen. Wer diese beiden Dokumente letztlich unterschrieben hat, kann indes offen bleiben.