Der Beschwerdeführer war und ist dabei gehalten, im Rahmen der Pflicht zur Mitwirkung beim Vollzug der Versicherung (Art. 28 ATSG) die notwendigen Unterlagen beizubringen. c) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die umstrittenen Lohnzahlungen seien durch die Bestätigung der Arbeitgeberin vom 31. Oktober 2005 hinreichend nachgewiesen. Dieses Dokument trägt eine Unterschrift, die aufgrund des Schriftbildes als «W.» gelesen werden kann und somit dem Verwaltungsrat W. zugeordnet werden könnte; dieser ist anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 6. Mai 2010 unter Zeugenpflicht befragt worden. W. hat dabei erklärt, die fragliche Unterschrift stamme nicht von ihm.