141 Abs. 2 AHVV erfüllt. Dem Formerfordernis wurde durch den Erlass der Verfügung vom 23. Februar 2009 ebenfalls Rechnung getragen. Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens hängt somit davon ab, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass eine beitragspflichtige Lohnforderung von CHF 170'100.00 für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis 31. Oktober 2005 nicht bestand. Da sich eine derartige negative Tatsache nicht strikt beweisen lässt, muss es genügen, wenn alle üblicherweise vorhandenen Belege für den Lohnanspruch und für Lohnzahlungen fehlen. Der Beschwerdeführer war und ist dabei gehalten, im Rahmen der Pflicht zur Mitwirkung beim Vollzug der Versicherung (Art.