Die Beschwerdegegnerin hatte nach Erhalt der Lohnabrechnung vom 31. Oktober 2005 keinen Anlass, die dortigen Angaben anzuzweifeln. Erst mit dem Urteil des Versicherungsgerichts im Schadenersatzverfahren (Art. 52 AHVG) gegen W. wurde deutlich, dass Anlass bestand, die gemeldeten Lohnzahlungen anzuzweifeln. Falls sich erweisen sollte, dass die entsprechenden Lohnansprüche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bestanden hatten und nicht ausbezahlt wurden, wären damit sowohl die Voraussetzungen eines Rückkommens auf die seinerzeitige Beurteilung unter dem Titel der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) als auch jene einer Berichtigung gemäss Art. 141 Abs. 2 AHVV erfüllt.