141 Abs. 2 AHVV) mittels Verfügung vorzunehmen. Da einem IK-Eintrag keine weitergehende Verbindlichkeit zukommen kann als einer rechtskräftigen Verfügung (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Erläuterungen des BSV zu Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV in AHI 2002 S. 240), ist ein Rückkommen auf eine Eintragung – unabhängig von Art.