eine Korrektur nur zu, wenn die Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Zu den Voraussetzungen einer von Amtes wegen vorzunehmenden Korrektur äussern sich Gesetz und Verordnung nicht. Auch die Randziffern 2403 ff. WL VA/IK legen diesbezüglich nur das technische Vorgehen fest. Es rechtfertigt sich jedoch, die Regeln gemäss Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV analog anzuwenden. Die Unrichtigkeit der Eintragung muss also vor Eintritt des Versicherungsfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, später dagegen mit einem höheren Beweisgrad nachgewiesen werden. In formeller Hinsicht ist eine Korrektur (entsprechend Art. 141 Abs. 2 AHVV) mittels Verfügung vorzunehmen.