141 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). In diesem Zusammenhang gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (EVG-Urteile H 104/04 vom 14. Dezember 2004 und H 141/03 vom 8. Oktober 2003; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2008, AB.2006.00104; Rz 2512 der Wegleitung über Versicherungsausweis und Individuelles Konto [WL VA/IK], die zwar einen höheren Beweisgrad verlangt, jedoch den vorerwähnten Urteilen nachzustehen hat). Wird die Berichtigung erst bei Eintritt des Versicherungsfalls verlangt, lässt Art. 141 Abs. 3 AHVV demgegenüber eine Korrektur nur