Angesichts der Bedeutung der Eintragungen im Individuellen Konto stellt sich die Frage nach der Korrektur allfälliger Fehler; solche können insbesondere aus unzutreffenden (oder gänzlich unterbliebenen) Angaben des Arbeitgebers oder aus einem Versehen bei deren Übertragung resultieren. Positivrechtlich geregelt ist die Korrektur von Fehlern, die die versicherte Person entdeckt, nachdem sie einen Kontenauszug verlangt hat. In diesem Fall kann die versicherte Person innerhalb von 30 Tagen ein Berichtigungsbegehren stellen, über das die Ausgleichskasse mit einer Verfügung entscheidet (Art. 141 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).