Die Ausgleichskasse verfügte darauf die Stornierung des IK-Eintrags. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse ab. Gegen den Einspracheentscheid liess der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Dieses führte eine Instruktionsverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer, sein Vertreter, ein Vertreter der Beschwerdegegnerin sowie W. als Zeuge vorgeladen wurden. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter blieben der Verhandlung fern. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 4.a) Angesichts der Bedeutung der Eintragungen im Individuellen Konto stellt sich die Frage nach der Korrektur allfälliger Fehler;