52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ein. Das Versicherungsgericht wies die Sache mit Urteil vom 22. August 2007 zur Ergänzung der Abklärungen an die Ausgleichskasse zurück. Die Ausgleichskasse forderte den Beschwerdeführer auf, für die Lohnabrechnung über CHF 170'100.00 Kopien der Auszahlungsbelege, den offiziellen Lohnausweis sowie eine Kopie der Steuererklärungen pro 2004 und 2005 einzureichen, andernfalls die Lohnsumme (im Individuellen Konto/IK) storniert würde. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Einreichung der Belege nicht nach. Die Ausgleichskasse verfügte darauf die Stornierung des IK-Eintrags.