CHF 81'000.00 für das Jahr 2005) dem Individuellen Konto (IK) von X. (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) gut. Die der genannten Lohnsumme entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge konnten nicht erhältlich gemacht werden, da die Y. AG keine Zahlungen leistete und in der Folge wegen Fehlens eines Domizils von Amtes wegen aufgelöst wurde (alter Art. 88a Abs. 1 der Handelsregisterverordnung [HRegV, SR 221.411]). Die Ausgleichskasse leitete daraufhin gegen den einzigen Verwaltungsrat und späteren Liquidator W. ein Schadenersatzverfahren gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ein.