141 Abs. 2 und 3 AHVV analog anzuwenden. Die Unrichtigkeit der Eintragung muss also vor Eintritt des Versicherungsfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, später dagegen mit einem höheren Beweisgrad nachgewiesen sein. Sachverhalt: Am 31. Oktober 2005 wurde der Ausgleichskasse Z. durch die Y. AG für den Arbeitnehmer X. eine Lohnsumme von CHF 170'100.00, für den Zeitraum vom 1. Februar 2004 bis 31. Oktober 2005, gemeldet. Die Ausgleichskasse schrieb die entsprechenden Beträge (CHF 89'100.00 für das Jahr 2004; CHF 81'000.00 für das Jahr 2005) dem Individuellen Konto (IK) von X. (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) gut.