SOG 2010 Nr. 21 Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV. Korrektur allfälliger Fehler der Eintragungen im Individuellen Konto (IK) der Ausgleichskasse. Wird die Berichtigung erst bei Eintritt des Versicherungsfalls verlangt, lässt Art. 141 Abs. 3 AHVV eine Korrektur nur zu, wenn die Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Zu den Voraussetzungen einer von Amtes wegen vorzunehmenden Korrektur äussern sich Gesetz und Verordnung nicht. Es rechtfertigt sich jedoch, die Regeln gemäss Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV analog anzuwenden.