{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-06-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2009-137_2010-06-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=111665&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9c00ebcec96e959480382ce1789f08b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2009.137", "IK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 29.06.2010 VSBES.2009.137 (IK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 29.06.2010 VSBES.2009.137 (IK)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 29.06.2010 VSBES.2009.137 (IK)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz nach Art. 52 AHVG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:16", "Checksum": "f5543145fc35ef3b7fe9d4cc038ece9d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 29.06.2010 VSBES.2009.137 (IK)\nRegeste:\nSchadenersatz nach Art. 52 AHVG\n\n\nb) Die Beschwerdegegnerin hatte nach Erhalt der Lohnabrechnung vom 31. Oktober 2005 keinen Anlass, die dortigen Angaben anzuzweifeln. Erst mit dem Urteil des Versicherungsgerichts im Schadenersatzverfahren (Art. 52 AHVG) gegen W. wurde deutlich, dass Anlass bestand, die gemeldeten Lohnzahlungen anzuzweifeln. Falls sich erweisen sollte, dass die entsprechenden Lohnansprüche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bestanden hatten und nicht ausbezahlt wurden, wären damit sowohl die Voraussetzungen eines Rückkommens auf die seinerzeitige Beurteilung unter dem Titel der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) als auch jene einer Berichtigung gemäss Art. 141 Abs. 2 AHVV erfüllt. Dem Formerfordernis wurde durch den Erlass der Verfügung vom 23. Februar 2009 ebenfalls Rechnung getragen. Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens hängt somit davon ab, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass eine beitragspflichtige Lohnforderung von CHF 170'100.00 für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis 31. Oktober 2005 nicht bestand. Da sich eine derartige negative Tatsache nicht strikt beweisen lässt, muss es genügen, wenn alle üblicherweise vorhandenen Belege für den Lohnanspruch und für Lohnzahlungen fehlen. Der Beschwerdeführer war und ist dabei gehalten, im Rahmen der Pflicht zur Mitwirkung beim Vollzug der Versicherung (Art. 28 ATSG) die notwendigen Unterlagen beizubringen.\nc) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die umstrittenen Lohnzahlungen seien durch die Bestätigung der Arbeitgeberin vom 31. Oktober 2005 hinreichend nachgewiesen. Dieses Dokument trägt eine Unterschrift, die aufgrund des Schriftbildes als «W.» gelesen werden kann und somit dem Verwaltungsrat W. zugeordnet werden könnte; dieser ist anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 6. Mai 2010 unter Zeugenpflicht befragt worden. W. hat dabei erklärt, die fragliche Unterschrift stamme nicht von ihm. Vermutlich habe der Beschwerdeführer die Unterschrift gefälscht. Ein Vergleich der verschiedenen fraglichen, sich bei den Akten befindlichen Unterschriften ergibt folgendes Bild: (...)\nDiese Gegenüberstellung zeigt klar auf, dass die beiden Unterschriften auf dem Brief der Y. AG vom 25. Oktober 2005 sowie dem Lohnausweis vom 31. Oktober 2005 keine Ähnlichkeit mit den in den übrigen Dokumenten angebrachten Signaturen aufweisen. Dazu kommen die Aussagen des Zeugen W., dass die Unterschrift auf dem Lohnausweis nicht von ihm stamme. Es ergeben sich nach Lage der Akten keine Hinweise, an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugenaussagen zu zweifeln; der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäussert. Folglich ist davon auszugehen, dass die in Frage stehenden Unterschriften nicht von W. stammen. Wer diese beiden Dokumente letztlich unterschrieben hat, kann indes offen bleiben.\nd) Vor diesem Hintergrund stellt sich nunmehr die Frage, ob andere, sich bei den Akten befindliche Dokumente hinreichend zu beweisen vermögen, ob in der Zeit von Februar 2004 bis Oktober 2005 tatsächlich Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer erfolgt sind.\nDazu gilt es festzustellen, dass die durch den Beschwerdeführer eingereichten – angeblich «EDV-mässig wiederhergestellten» – und auf den in P. wohnhaften Beschwerdeführer ausgestellten «Lohnausweise» nicht geeignet sind, die Lohnbezüge von November 2004 bis September 2005 glaubwürdig zu belegen, fehlt doch darin jeglicher Bezug zur Arbeitgeberin, der Y. AG. Auch decken die Belege nicht sämtliche, im Lohnausweis vom 31. Oktober 2005 deklarierten Lohnbezüge ab. Im Übrigen hat der Zeuge die Höhe des Lohns des Beschwerdeführers als eigenartig bezeichnet. Da der Zeuge W. anlässlich der Befragung vom 6. Mai 2010 ein Dokument eingereicht hat, gemäss welchem er als Vertreter der Y. AG dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2005 die Vollmacht über ein Konto bei der Raiffeisenbank K. einräumte, hat das Versicherungsgericht bei dieser Bank von Amtes wegen die Auszüge der Konten der Y. AG und des Beschwerdeführers eingeholt; diesen lassen sich jedoch keine Hinweise auf entsprechende Lohnzahlungen der Arbeitgeberin entnehmen, und zwar weder dem Konto der Y. AG noch jenem des Beschwerdeführers. Bei den verschiedenen Gutschriften der Y. AG handelt es sich um deutlich geringere Beträge als die geltend gemachten Gehaltszahlungen von monatlich netto CHF 7'332.00. Immerhin fällt – wenn auch im vorliegenden Fall nicht von relevanter Bedeutung – auf, dass auf dem Mitgliederprivatkonto des Beschwerdeführers, der seinen Aussagen zufolge in dieser Zeit in P. gewohnt habe, während des ganzen Jahres mehrere Kontobewegungen pro Monat, insbesondere Bareinzahlungen und Barauszahlungen, zu verzeichnen sind. Folglich ist es aufgrund dieser Unterlagen als nicht erwiesen zu betrachten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Februar 2004 bis 31. Oktober 2005 eine Bruttolohnsumme von insgesamt CHF 170'100.00 erzielt hat. Eine Lohnzahlung in bar erschiene als äusserst ungewöhnlich; im konkreten Fall kann sie, nachdem der Beschwerdeführer wiederholt erklärt hat, er habe in P. Wohnsitz verzeichnet und auch dort gearbeitet, ohne weiteres ausgeschlossen werden. Folglich müsste das Gehalt auf ein Konto geflossen sein. Die Ausgleichskasse hat den Beschwerdeführer denn auch wiederholt aufgefordert, Kontoauszüge vorzulegen, woraus die entsprechenden Zahlungen ersichtlich seien. Der Beschwerdeführer hat es bis heute unterlassen, dieser Aufforderung nachzukommen; dies lässt den Schluss zu, es seien keine Löhne ausbezahlt worden."}