{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-06-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2009-137_2010-06-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=111665&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9c00ebcec96e959480382ce1789f08b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2009.137", "IK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 29.06.2010 VSBES.2009.137 (IK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 29.06.2010 VSBES.2009.137 (IK)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 29.06.2010 VSBES.2009.137 (IK)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz nach Art. 52 AHVG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:16", "Checksum": "f5543145fc35ef3b7fe9d4cc038ece9d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 29.06.2010 VSBES.2009.137 (IK)\nRegeste:\nSchadenersatz nach Art. 52 AHVG\n\nSOG 2010 Nr. 21\nArt. 141 Abs. 2 und 3 AHVV. Korrektur allfälliger Fehler der Eintragungen im Individuellen Konto (IK) der Ausgleichskasse. Wird die Berichtigung erst bei Eintritt des Versicherungsfalls verlangt, lässt Art. 141 Abs. 3 AHVV eine Korrektur nur zu, wenn die Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Zu den Voraussetzungen einer von Amtes wegen vorzunehmenden Korrektur äussern sich Gesetz und Verordnung nicht. Es rechtfertigt sich jedoch, die Regeln gemäss Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV analog anzuwenden. Die Unrichtigkeit der Eintragung muss also vor Eintritt des Versicherungsfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, später dagegen mit einem höheren Beweisgrad nachgewiesen sein.\nSachverhalt:\nAm 31. Oktober 2005 wurde der Ausgleichskasse Z. durch die Y. AG für den Arbeitnehmer X. eine Lohnsumme von CHF 170'100.00, für den Zeitraum vom 1. Februar 2004 bis 31. Oktober 2005, gemeldet. Die Ausgleichskasse schrieb die entsprechenden Beträge (CHF 89'100.00 für das Jahr 2004; CHF 81'000.00 für das Jahr 2005) dem Individuellen Konto (IK) von X. (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) gut. Die der genannten Lohnsumme entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge konnten nicht erhältlich gemacht werden, da die Y. AG keine Zahlungen leistete und in der Folge wegen Fehlens eines Domizils von Amtes wegen aufgelöst wurde (alter Art. 88a Abs. 1 der Handelsregisterverordnung [HRegV, SR 221.411]). Die Ausgleichskasse leitete daraufhin gegen den einzigen Verwaltungsrat und späteren Liquidator W. ein Schadenersatzverfahren gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ein. Das Versicherungsgericht wies die Sache mit Urteil vom 22. August 2007 zur Ergänzung der Abklärungen an die Ausgleichskasse zurück.\nDie Ausgleichskasse forderte den Beschwerdeführer auf, für die Lohnabrechnung über CHF 170'100.00 Kopien der Auszahlungsbelege, den offiziellen Lohnausweis sowie eine Kopie der Steuererklärungen pro 2004 und 2005 einzureichen, andernfalls die Lohnsumme (im Individuellen Konto/IK) storniert würde. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Einreichung der Belege nicht nach. Die Ausgleichskasse verfügte darauf die Stornierung des IK-Eintrags. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse ab. Gegen den Einspracheentscheid liess der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Dieses führte eine Instruktionsverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer, sein Vertreter, ein Vertreter der Beschwerdegegnerin sowie W. als Zeuge vorgeladen wurden. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter blieben der Verhandlung fern. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n4.a) Angesichts der Bedeutung der Eintragungen im Individuellen Konto stellt sich die Frage nach der Korrektur allfälliger Fehler; solche können insbesondere aus unzutreffenden (oder gänzlich unterbliebenen) Angaben des Arbeitgebers oder aus einem Versehen bei deren Übertragung resultieren. Positivrechtlich geregelt ist die Korrektur von Fehlern, die die versicherte Person entdeckt, nachdem sie einen Kontenauszug verlangt hat. In diesem Fall kann die versicherte Person innerhalb von 30 Tagen ein Berichtigungsbegehren stellen, über das die Ausgleichskasse mit einer Verfügung entscheidet (Art. 141 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). In diesem Zusammenhang gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (EVG-Urteile H 104/04 vom 14. Dezember 2004 und H 141/03 vom 8. Oktober 2003; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2008, AB.2006.00104; Rz 2512 der Wegleitung über Versicherungsausweis und Individuelles Konto [WL VA/IK], die zwar einen höheren Beweisgrad verlangt, jedoch den vorerwähnten Urteilen nachzustehen hat). Wird die Berichtigung erst bei Eintritt des Versicherungsfalls verlangt, lässt Art. 141 Abs. 3 AHVV demgegenüber eine Korrektur nur zu, wenn die Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Zu den Voraussetzungen einer von Amtes wegen vorzunehmenden Korrektur äussern sich Gesetz und Verordnung nicht. Auch die Randziffern 2403 ff. WL VA/IK legen diesbezüglich nur das technische Vorgehen fest. Es rechtfertigt sich jedoch, die Regeln gemäss Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV analog anzuwenden. Die Unrichtigkeit der Eintragung muss also vor Eintritt des Versicherungsfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, später dagegen mit einem höheren Beweisgrad nachgewiesen werden. In formeller Hinsicht ist eine Korrektur (entsprechend Art. 141 Abs. 2 AHVV) mittels Verfügung vorzunehmen. Da einem IK-Eintrag keine weitergehende Verbindlichkeit zukommen kann als einer rechtskräftigen Verfügung (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Erläuterungen des BSV zu Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV in AHI 2002 S. 240), ist ein Rückkommen auf eine Eintragung – unabhängig von Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV – auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt sind (vgl. Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, S. 1318)."}