Es wäre daher realitätsfremd zu behaupten, der Rückforderungsanspruch würde den betreffenden Vertragscharakter wesentlich verändern oder damit gar in erheblichem Mass aus dem gesetzlichen Rahmen des betreffenden Vertragstypus fallen. Im Ergebnis ist daher zu schliessen, dass Ziffer 49.2 der AVB der Kranken- und Unfallversicherung X. vor dem Vertrauensprinzip standhält und keinen Überraschungseffekt im Sinne der dargelegten Rechtsprechung bewirken kann. Demnach ist das Rückforderungsrecht gültig und, wie bereits oben erwähnt, rechtsgenüglich statuiert. Die Beschwerde ist somit auch bezüglich dieses Punktes abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.