Ob vorliegend die subjektive Voraussetzung des fehlenden Fachwissens gegeben ist, kann im Hinblick auf die Tatsache, dass diese Klausel, obwohl sie sich systematisch nicht an der richtigen Stelle in den AVB befindet, keinen geschäftsfremden Inhalt im Sinne der objektiven Anforderung aufweist, offen gelassen werden. Wie die bereits zahlreich zitierte Rechtsprechung bezüglich dieser Thematik zeigt, entspricht die grundsätzliche Statuierung eines Rückforderungsanspruches bei einem ebenfalls für das gleiche versicherte Ereignis leistungspflichtigen Sozialversicherungsträger durchaus der Praxis der privaten Taggeldversicherer.