Und als geschäftsfremd gelten Klauseln nur, wenn sie den Vertragscharakter wesentlich verändern oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des betreffenden Vertragstypus fallen (Urteil B 160/06, BGE 119 II 446 109 II 452). Ob vorliegend die subjektive Voraussetzung des fehlenden Fachwissens gegeben ist, kann im Hinblick auf die Tatsache, dass diese Klausel, obwohl sie sich systematisch nicht an der richtigen Stelle in den AVB befindet, keinen geschäftsfremden Inhalt im Sinne der objektiven Anforderung aufweist, offen gelassen werden.