Insofern ist das subjektive Fachwissen, die Branchenerfahrung und die Rechtsstellung des einem Vorsorgereglement global zustimmenden Versicherten für die Ungewöhnlichkeit von darin enthaltenen Bestimmungen durchaus von Belang. Neben dieser subjektiven Komponente setzt aber die Ungewöhnlichkeitsregel stets eine objektive Ungewöhnlichkeit der fraglichen AVB-Regelung voraus. Objektiv ungewöhnlich sind nur Klauseln, die einen geschäftsfremden Inhalt aufweisen. Und als geschäftsfremd gelten Klauseln nur, wenn sie den Vertragscharakter wesentlich verändern oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des betreffenden Vertragstypus fallen (Urteil B 160/06, BGE 119 II 446 109 II 452).