Ein Vergleich mit anderen Versicherungsträgern zeigt, dass das Institut der Rückforderung unter Titeln wie «Was geschieht, wenn der Versicherte auch Anspruch auf Leistungen von Dritten hat?» (Urteil I 282/99) oder «Leistungen Dritter» (Urteil I 31/00) geregelt wird. Es ist deshalb zusätzlich zu prüfen, ob bezüglich Ziffer 49.2 der AVB von einem Überraschungseffekt im Sinne der Ungewöhnlichkeitsregel gesprochen werden muss. Die geltende Rechtsprechung stellt an diese jedoch hohe Anforderungen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.