Der Versicherungsträger erbringt seine Leistungen sehr wohl für ein versichertes Ereignis und nicht für ein vom Versicherungsschutz ausgeschlossenes. Wenn ein primär leistungspflichtiger Sozialversicherer für dasselbe Ereignis im Nachhinein ebenfalls Leistungen erbringt, kann er seine Leistungen ganz oder teilweise zurückfordern. Eine Einschränkung des Versicherungsschutzes liegt demnach im Zusammenhang mit dem Rückforderungsanspruch nicht vor. Ein Vergleich mit anderen Versicherungsträgern zeigt, dass das Institut der Rückforderung unter Titeln wie «Was geschieht, wenn der Versicherte auch Anspruch auf Leistungen von Dritten hat?»