Ob ein Versicherungsnehmer unter diesem Titel mit einem Rückforderungsrecht rechnen muss, ist mindestens zweifelhaft. Unter «Einschränkungen des Versicherungsschutzes» ist normalerweise eine Aufzählung von Sachverhalten zu verstehen, bei deren Eintritt der Versicherungsträger keine oder nicht die vollen Leistungen erbringt. Solche Ausschlüsse und Kürzungen finden sich in den Ziffern 45 und 46 der AVB der Kranken- und Unfallversicherung X. Das Rückforderungsrecht betrifft jedoch eine ganz andere Thematik: Der Versicherungsträger erbringt seine Leistungen sehr wohl für ein versichertes Ereignis und nicht für ein vom Versicherungsschutz ausgeschlossenes.